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Gericht: Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 06.05.2008
Aktenzeichen: 6 K 1666/06
Rechtsgebiete: UStG, 6. EGRL
Vorschriften:
UStG § 4 Nr. 20 | |
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7a | |
6. EGRL Art. 13 Teil A Abs. 2a |
Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Umsatzsteuer 1999 - 2002
In dem Finanzrechtsstreit
...
hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 6. Senat -
aufgrund mündlicher Verhandlung vom 06. Mai 2008
durch
den Vizepräsidenten des Finanzgerichts ... als Vorsitzenden,
die Richterin am Finanzgericht ...
den Richter am Finanzgericht ...
den ehrenamtlichen Richter ...
den ehrenamtlichen Richter ...
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Der Bescheid vom 18.01.2006 über die Ablehnung der Änderung der Umsatzsteuerbescheide 1999 bis 2002 und die Einspruchsentscheidung vom 12.04.2006 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Umsatzsteuerschuld für die Jahre 1999 bis 2002 auf Null EUR festzusetzen.
II. Der Beklagte hat die noch festzusetzenden Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar
Tatbestand:
Der Kläger ist Berufsmusiker und erzielt Umsätze als Dirigent und Chorleiter. Er ermittelt seinen Gewinn gem. § 4 Abs. 3 EStG. Streitig ist, ob Umsätze eines Dirigenten und Chorleiters nach § 4 Nr. 20 UStG steuerfrei, nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 a) UStG mit 7% ermäßigt, oder mit dem Regelsteuersatz zu besteuern sind. Aus den Einnahme-Überschuss-Rechnungen der Streitjahre (mit Ausnahme des Jahres 1999) sind die Chöre bzw. Orte der musikalischen Darbietung ersichtlich, wo der Kläger tätig geworden ist. Schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Kläger und den Chören bestehen nicht.
In seinen Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 1999 bis 2002 unterwarf der Kläger seine Umsätze dem Regelsteuersatz. Der Beklagte stimmte den Umsatzsteuererklärungen zu.
Am 07.12.2005 beantragte der Kläger die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen für die Jahre 1999 bis 2002 entsprechend den von ihm eingereichten berichtigten Umsatzsteuererklärungen. In diesen erklärte er die bisher als mit dem Regelsteuersatz zu versteuernden Umsätze als Umsätze, die dem ermäßigten Steuersatz von 7% zu unterwerfen seien.
Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18.01.2006 ab. Der dagegen gerichtete Einspruch, mit dem der Kläger sich nunmehr auf die Steuerfreiheit der Umsätze berief, wurde mit Einspruchsentscheidung vom 12.04.2006 als unbegründet zurückgewiesen. Die Steuerfestsetzungen verblieben weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO.
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, der EuGH habe mit Urteil vom 03.04.2003 (C-144/00 - Hoffmann -, UR 2003, 248 entschieden, dass auch Solisten als "gleichartige Einrichtungen" im Sinne des Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe n der 6. EG-Richtlinie angesehen werden könnten. Soweit die Finanzverwaltung zunächst die Auffassung vertreten habe, dass Dirigenten nicht als begünstigte Berufsgruppen in diesem Sinne anzusehen seien, habe sie ihre Auffassung im Mai 2005 korrigiert. Der Kläger sei im Besitz einer Bescheinigung vom 22.06.2006, die bestätige, dass er die gleichen kulturellen Aufgaben wie die von Bund, Ländern und Gemeinden, bzw. Gemeindeverbänden geführten Einrichtungen erfülle (Bl. 23/24 FG-Akte).
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Januar 2006 über die Ablehnung der Änderung der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2002 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 12. April 2006 den Beklagten zu verpflichten, die Umsatzsteuer der Jahre 1999 bis 2002 auf 0 DM bzw. EUR festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt ergänzend zu seinen Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vor, nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG seien die Umsätze u.a. der Chöre, Orchester und Kammermusikensembles und der sonstigen in dieser Vorschrift genannten Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände steuerfrei. Das Gleiche gelte für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinige, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllten ( § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG). Die Steuerbefreiung der Umsätze dieser Einrichtungen sei deshalb eingeführt worden, weil sie in erheblichem Umfang staatlich subventioniert würden und die Einnahmen keine Aussagekraft hinsichtlich der Belastbarkeit ihrer Umsätze mit Umsatzsteuer besäßen. Zudem könnten im Falle der Steuerpflicht die Eintrittspreise nicht erhöht werden, sondern die Subventionen müssten aufgestockt werden.
Der Wortlaut der Vorschrift lasse erkennen, dass Dirigenten, bzw. Chorleiter eigentlich nicht erfasst seien. Die Vorschrift befreie nach ihrem Wortsinn nur die Leistungen u.a. von Orchestern, Chören oder Kammermusikensembles in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Trägerschaft, letztere allerdings nur unter der Voraussetzung, dass es sich nach Bestätigung der zuständigen Landesbehörde um eine gleichartige Einrichtung handele.
Der in diesem Sinne gebrauchte Begriff der "gleichartigen Einrichtung" in § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 2 UStG schließe eine Begünstigung von Solokünstlern nicht aus. Deren künstlerische Leistungen könnten unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 a UStG ebenso steuerfrei sein wie die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten i.S.d. § 4 Nr. 20 Buchstabe b UStG, bei denen die Darbietungen von Einzelkünstlern erbracht würden. Aus dem EuGH-Urteil vom 03.04.2003 C-144/00 sei jedoch keine generelle Umsatzsteuerbefreiung für kulturelle Leistungen von Einzelpersonen abzuleiten.
Der Kläger sei selbst nur als Dirigent unternehmerisch tätig. Er selbst führe und unterhalte keinen Chor. Insoweit könne für ihn selbst auch nicht die Vorschrift des § 4 Nr. 20 a Satz 2 UStG greifen. Vielmehr sei darauf abzustellen, ob die von ihm dirigierten Chöre die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 des § 4 Nr. 20 a UStG genannten Einrichtungen - hier Chöre - erfüllten. Bei einem öffentlichen Auftritt sie die Leistung des Dirigenten untrennbar mit der Leistung des Chores verbunden, d.h. der Chor und der Dirigent bildeten insoweit eine Einheit. Ohne die Leistung des anderen könne die eigene Leistung nicht erbracht werden. Insoweit könne die vorgelegte Bescheinigung vom 22.06.2006 allein nicht zu einer Befreiung der Umsätze des Klägers nach § 4 Nr. 20 UStG führen. Vielmehr bedürfe es einer entsprechenden Bescheinigung die betreuten Chöre betreffend. Darüber hinaus könne die nachträglich vorgelegte Bescheinigung vom 22.06.2006, mit der rückwirkend für die Jahre 1999 bis 2002 die Gleichstellung des Klägers mit den in § 4 Nr. 20 a UStG bezeichneten Einrichtungen bestätigt worden sei, nach § 175 Abs. 2 Satz 2 AO keine Berücksichtigung finden.
Sofern die vom Kläger dirigierten Chöre mit ihren Leistungen unter die Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG fielen, könnten die dem Dirigenten für diese Auftritte gezahlten Entgelte ebenfalls unter die Steuerbefreiung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG fallen. Da der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass er entsprechende Umsätze ausgeführt habe, komme auch die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG nicht in Betracht. Dies ergebe sich insbesondere aus dem vom Kläger erklärten Erlösen.
Hilfsweise seien die Umsätze aufzuteilen in Erlöse aus Auftritten einerseits und solche aus Proben und CD-Einspielungen andererseits, die nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 a UStG fallen könnten.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Der Kläger kann sich für die Steuerfreiheit seiner Umsätze aus seiner Tätigkeit als Dirigent verschiedener Chöre unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe n der 6. EG-Richtlinie (jetzt Art. 132 Abs. 1 Buchstabe n MwStSystRL) berufen.
1. 1.1. § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG befreit die Umsätze u.a. von Chören, soweit sie Einrichtungen der dort genannten öffentlich-rechtlichen Träger sind und von Chören unter privater Trägerschaft, wenn die erforderliche Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorliegt. Nach Buchstabe b der Vorschrift werden auch die Konzerte anderer Unternehmer (z.B. Konzertveranstalter) befreit, wenn die Darbietungen von den unter Buchstabe a bezeichneten Chören u.a. erbracht werden.
§ 4 Nr. 20 UStG setzt Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe n der 6. EG-Richtlinie nicht vollständig um (jetzt Art. 132 Abs. 1 Buchstabe n MwStSystRL). Danach befreien die Mitgliedsstaaten bestimmte kulturelle Dienstleistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen von dem betreffenden Mitgliedsstaat anerkannten Einrichtungen erbracht werden.
Mit Urteil vom 03.04.2003 (C-144/00- Hoffmann) hat der EuGH entschieden, dass der Begriff der "Einrichtung" auch natürliche Personen mitumfasst (ständige Rechtsprechung des EuGH, vgl. auch C-216/97 v. 07.09.1999 Gregg, UR 1999,419 zu § 4 Nr. 23 UStG). Zu entscheiden hatte der EuGH mit Urteil vom 03.04.2003 über die Auftritte dreier Solisten. Der EuGH hat seine Entscheidung damit begründet, dass es gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoßen würde, Ensembles, die ebenfalls gewinnorientiert sein könnten, anders zu behandeln als solo auftretende Musiker (C-144/00, Rz. 26 u. 27).
Der EuGH hat weiter festgestellt, dass Art. 13 der 6. EGRL die Steuerbefreiung für kommerzielle Einrichtungen nicht ausschließt (C-144/00, Rz. 37, 38). Vielmehr ergeben sich Einschränkungen der Steuerbefreiung nur aus den abschließend aufgezählten Ermächtigungen gemäß Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchstabe a der 6. EGRL.
Aus der Entscheidung des EuGH ergibt sich, dass sowohl Chöre als auch solo auftretende Sänger unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG fallen können, wenn sie im Besitz der erforderlichen Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde sind.
1.2. Im Unterschied zu dem vom EuGH mit Urteil vom 03.04.2003 entschiedenen Fall hat der Kläger als Musiker seine Leistung nicht direkt gegenüber dem Konzertveranstalter, sondern an den von ihm dirigierten Chor erbracht.
Dies vermag nach Auffassung des Senats allerdings keine andere Beurteilung zu rechtfertigen, denn nach der Rechtsprechung des EuGH werden die nach Art. 13 der 6. EG-Richtlinie von der Steuer befreiten Umsätze durch die Art der erbrachten Dienstleistungen und nicht durch den Erbringer oder den Empfänger der Leistung definiert. Nach der Entscheidung des EuGH (C-144/00, Rnr. 25 bis 27) gibt es keinen Grund, der bei von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der 6. EG-Richtlinie erfassten kulturellen Dienstleistungen ein Abweichen von dieser Beurteilung im Hinblick auf Künstler rechtfertigt, die wie Gesangssolisten eine Einzelleistung erbringen. Insbesondere können solche Künstler wie eine kulturelle Gruppe ihre Tätigkeit hauptberuflich, nebenberuflich oder aus Liebhaberei ausüben und dabei entweder Gewinn erzielen oder ehrenamtlich, gegebenenfalls gegen bloße Aufwandsentschädigung, handeln. Folglich verbietet es der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, dass Einzelkünstler, sobald der kulturelle Charakter ihrer Leistungen anerkannt ist, nicht ebenso wie kulturelle Gruppen als Einrichtungen angesehen werden können, die den Einrichtungen des öffentlichen Rechts gleichgestellt sind, die bestimmte von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der 6. EG-Richtlinie erfasste kulturelle Dienstleistungen anbieten. Die Abgrenzung erfolgt somit tätigkeitsbezogen und nicht nach der Rechtsform, in der die Tätigkeit ausgeübt wird. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, wem gegenüber die Tätigkeit ausgeübt wird, sondern nur auf die Anerkennung der Tätigkeit als kulturelle Dienstleistung. Aus diesem Grunde hat der Richtliniengeber in der Neufassung des Abschnitts 107 Abs. 1 UStR 2008 die Dirigenten den Solisten gleichgestellt. Da der Kläger für die Streitjahre eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt hat, sind seine Leistungen als Dirigent gem. § Nr. 20 Buchst. a UStG steuerbefreit.
In vergleichbarer Weise hat dies der EuGH durch Urteil vom 21.06.2007 (C-453/05, Ludwig - UR 2007, 617) zu Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 der 6. EG-Richtlinie entschieden. Die Grundsätze des EuGH-Urteils gelten analog auch für die Steuerbefreiung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe n der 6. EGRL, da auch dort nicht auf den Leistungsempfänger abgestellt wird.
Auch der Wortlaut des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG lässt diese Auslegung zu, da dort - im Gegensatz zu Buchstabe b - nicht vorausgesetzt wird, dass die Leistung an einen bestimmten Leistungsempfänger (im Fall des Buchst. b: den Besucher des Konzerts) erbracht wird.
1.3 Anhaltspunkte dafür, dass in den vom Kläger angegebenen Umsätzen andere, nicht steuerbefreite Leistungen enthalten sind, liegen nicht vor. Zwar hat der Kläger auch in den Einnahmen des Jahres 2000 einen Betrag mit der Bezeichnung "Stadtsparkasse" angegeben. Dies muss aber keine besonderen Zweifel erwecken, weil der Kläger häufig nicht nur den betreuten Chor, sondern auch die Spielstätte genannt hat, an der er mit seinem Chor Auftritte hatte. Auch der Beklagte selbst hat anlässlich einer Überprüfung keine Zweifel an der grundsätzlichen Richtigkeit der Angaben des Klägers geäußert (vgl. Bl. 62 Bilanz-Akte).
1.4 Dass die Bescheinigung der Landesbehörde (Bl. 23/24 FG-Akte) für einen zurückliegenden Zeitraum erstellt wurde, steht ihrer Anerkennung nicht entgegen (so auch BFH Urteil vom 24.01.2008 (V R 3/05, DStR 2008, 919) zu § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG). Aus § 4 Nr. 20 a UStG ergibt sich keine Einschränkung dahin gehend, dass die Steuerbefreiung nur bei im Voraus erteilten Bescheinigungen zu gewähren ist. Die Bescheinigung wird nur unter der Voraussetzung erteilt, dass der Antragsteller nachweist, dass er die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt wie die in Satz 1 der Vorschrift genannten Einrichtungen. Diese Nachweise hat auch der Kläger im Streitfall erbracht, sonst wäre ihm die Bescheinigung nicht erteilt worden.
Die anderweitige Festsetzung scheitert auch nicht an § 175 Abs. 2 Satz 2 AO. Nach dieser Vorschrift gilt die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung nicht als rückwirkendes Ereignis. Der Senat kann offenlassen, ob er diese Vorschrift anwenden müsste (vgl. hierzu BFH Urteile vom 24.01.2008 - V R 3/05, a.a.O., unter II.3. der Gründe; vom 15.09.1995 XI R 101/92, BStBl. II 1995, 912). Denn die Frage nach der Anwendbarkeit stellt sich erst dann, wenn der Bescheid bereits in Bestandskraft erwachsen und die Voraussetzungen der möglichen Korrekturvorschriften i.S.d.. § 172 f. AO zu prüfen sind. Vorliegend stehen die angefochtenen Steuerbescheide aber noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und sind deshalb vollen Umfangs änderbar, so dass es auf die Anwendbarkeit des § 175 Abs. 2 Satz 2 AO nicht mehr ankommt.
1.5 Eine gesonderte Bescheinigung für jeden Chor ist nach § 4 Nr. 20 a UStG nicht erforderlich, weil es nicht auf den einzelnen Chor, sondern auf den Kläger ankommt, in dessen Person bestimmte kulturelle Dienstleistungen erfüllt werden müssen, die entsprechend anerkannt worden sind. Den Erfordernissen wird auch dadurch hinreichend genügt, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung nachgewiesen hat. Damit sind die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt.
1.6 Eine Aufteilung der Umsätze - ggf. durch Schätzung - soweit sie auf Auftritte, Proben und CD-Einspielungen entfallen, hält der Senat nicht für geboten. Zum einen hat der Beklagte die Verkäufe von CD durch den Kläger lediglich behauptet, aber nicht nachgewiesen. Der Senat hält zum anderen die Tätigkeit im Rahmen von Proben ohnehin für mit den Auftritten untrennbar verbunden. Soweit die Chöre ihrerseits auch Erlöse aus dem Verkauf von CDs erzielen, sind diese bei Chören der Art wie sie vom Kläger dirigiert werden, völlig untergeordnet. Schwerpunkt sind bei solchen Chören stets die Auftritte. Anders als bei überregional bekannten Künstlern werden CDs im Wesentlichen anlässlich von Konzerten verkauft, nicht aber selbstständig vermarktet. Somit kann dahin stehen, ob ein Teil der Vergütungen des Klägers für seine Tätigkeit als Dirigent den CD-Einspielungen zuzuordnen und umsatzsteuerlich anders zu beurteilen wäre.
2. Da die Umsätze des Klägers nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe n der 6. EGRL steuerfrei sind, erübrigt sich die Entscheidung, ob sie dem ermäßigten Steuersatz unterliegen würden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 713 Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
Verkündet am: 06.05.2008
Ende der Entscheidung
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